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Urteilesammlung - Suchergebnis im Detail

   
Ergebnis:
Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 5 W 102/07
Urteil vom: 22.01.2008
Schlagworte: Reparaturkosten
Urteilsbeschreibung: Vorinstanz: LG Hildesheim, Az.: 5 O 122/07

Die Klägerin wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG Hildesheim und hat damit vollen Erfolg.

Alle Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von weiteren 5.465,60 € nebst Zinsen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte zu 2 im Vorfeld bereits 4.250 € erstattet hat.

Nach einem Gutachten waren Reparaturkosten in Höhe von 9.608,99 € aufzuwenden, der Wiederbeschaffungswert betrug 7.500 €, der Restwert 3.000 €.

In erster Instanz hat das Gericht entschieden, dass die Klägerin in Höhe von 2.034,80 € obsiegt hätte, nämlich den Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes könnten nur dann erstattet werden, wenn die Klägerin ein Integritätsinteresse behaupten und nachweisen kann.
Aus diesem Grund wurde der Klägerin nicht der volle Betrag zugesprochen und somit hatte sie auch einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

Das OLG folgt der Ansicht des LG Hildesheim nicht und stellt klar, dass auf ein Integritätsinteresse, das durch eine sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, nicht abzustellen ist, wenn - wie hier geschehen - das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt tatsächlich repariert wurde und die Reparaturkosten in voller Höhe beglichen wurden.

Die Beklagten übersehen, dass die entsprechenden Entscheidungen des BGH in Fällen ergangen sind, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat.
Im Fall der tatsächlichen Reparatur besteht ein Anspruch der Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigen.
Das Integritätsinteresse wird dadurch dokumentiert, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
Einer weiteren Bestätigung des Integritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht.
 
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