| Gericht: |
LG Dortmund |
| Aktenzeichen: |
4 S 169/07 |
| Urteil vom: |
29.05.2008 |
| Schlagworte: |
Eigenersparnis-Abzug, Haftungsreduzierung.Mietwagenkosten, Erkundigungspflicht, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif |
| Urteilsbeschreibung: |
Vorinstanz: AG Dortmund 433 C 1895/07
Kläger und Berufungskläger: Privatperson und Autovermietung
Beklagte und Berufungsbeklagte: Haftpflichtversicherung
Der Kläger klagt auf Erstattung von restlichen Mietwagenkosten. Das LG gibt der Klage in geringem Teil statt. Der dem Kläger in diesem Fall in Rechnung gestellte Unfallersatztarif ist laut LG deutlich überhöht. Weiterhin ist das LG der Ansicht, dass dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich war und somit die in Rechnung gestellten Kosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung übersteigen. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten in voller Höhe.
Die erstattungsfähigen Kosten hat das LG mit Hilfe der Schwacke-Liste 2006 (arithmetisches Mittel) geschätzt und folgt damit der Entscheidung des BGH (VI ZR 164/07). In diesem Fall ist auch ein pauschaler Aufschlag von 20% aufgrund der Vorteile des UE-Tarifes, wie der Kreditierung der Kosten und der Haftungsbeschränkung, gerechtfertigt. Daraus ergibt sich die erstattungsfähige Restforderung. Weiterhin erklärt das LG ausführlich, warum es auf Schätzgrundlagen, wie die Schwacke-Liste, angewiesen ist. |
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