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Ergebnis:
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 148/08
Urteil vom: 05.02.2009
Schlagworte: Aufklärungspflichten Vermieter, Eigenersparnis-Abzug, Mietwagenkosten, Erkundigungspflicht, Schwacke-Mietpreisspiegel
Zustellung/Abholung, 2Fahrer
Urteilsbeschreibung: Vorinstanz: 428 C 674/07 AG Dortmund

Die Klägerin macht insgesamt Mietwagenansprüche aus drei Fällen geltend.

Die Klage hat zu überwiegendem Teil Erfolg.

Das LG nimmt die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage zur Hand. Vorinstanzlich festgestellte, abgezogene Eigenersparnis wird revidiert, da in allen drei Fällen klassenniedrigere Fahrzeuge angemietet wurden.

Bei einem streitgegenständlichen Fall hat die Vorinstanz die Klage vollständig wegen Verletzung der Aufklärungspflicht abgewiesen. Nach Ausführungen des LG, sei "An dieser Stelle [...] zudem die Anmerkung erlaubt, dass eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht sicher nicht zu einer Anspruchskürzung auf 0,00 € führen würde. Maximaler Schaden aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht wäre die Differenz zwischen einem erstattungsfähigen Tarif und einem etwaigen überhöhten Tarif."

Bei zwei streitgegenständlichen Fällen war der Zusatzfahrer in Abzug zu bringen, da ausweislich des Mietvertrages keine diesbezügige Vereinbarung getroffen wurde.
Download des Urteils:als PDF HIER KLICKEN
 
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