| Gericht: |
OLG Celle
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| Aktenzeichen: |
14 U 63/09 |
| Urteil vom: |
30.09.2009 |
| Schlagworte: |
Haftungsreduzierung, Eigenersparnis-Abzug Insassenversicherung |
| Urteilsbeschreibung: |
1. Bei der Berechung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein
pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein.
2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann - je nach Umständen des Falles - die Wertminderung eines verunfallten Pkw auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden.
3. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte KfzEigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung (hier: CDW = Collision Damage Waiver - Gebühr) grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.
4. Die Gebühr für eine Insassenunfallversicherung PAI (= Personal Accident Insurance) ist nur ersatzfähig, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stand.
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