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Urteilesammlung - Suchergebnis

 
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LGDortmund
 
11.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 29/08
Urteil vom: 03.07.2008
Schlagworte: Haftungsreduzierung.Mietwagenkosten, Erkundigungspflicht, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif
Urteilsbeschreibung: Vorinstanz: AG Dortmund 425 C 6299/07

Kläger und Berufungskläger: Privatperson und Autovermietung
Beklagte und Berufungsbeklagte: Haftpflichtversicherung

Der Kläger klagt auf Erstattung von restlichen Mietwagenkosten. Das LG gibt der Klage in Teilen statt. Das LG ist der Ansicht, dass in diesem Fall der dem Kläger in Rechnung gestellte Unfallersatztarif deutlich überhöht ist und somit der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe hat. Die erstattungsfähigen Kosten hat das LG mit Hilfe der Schwacke-Liste 2007 (arithmetisches Mittel) geschätzt. In diesem Fall ist auch ein pauschaler Aufschlag von 20% aufgrund der besonderen Unfallsituation und den Vorteilen des UE-Tarifes, wie der Kreditierung der Kosten und der Haftungsbeschränkung, gerechtfertigt. Daraus ergibt sich die erstattungsfähige Restforderung. Weiterhin erklärt das LG ausführlich, warum es auf Schätzgrundlagen, wie die Schwacke-Liste, angewiesen ist.
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12.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 26/08
Urteil vom: 12.06.2008
Schlagworte: Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel
Zustellung/Abholung
Urteilsbeschreibung: Vorinstanz: 416 C 1778/07 AG Dortmund

Klägerin und Berufungsklägerin: Privatperson
Beklagte und Berufungsbeklagte: Versicherung

Die Parteien streiten sich über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Das Amtsgericht hat die ursprüngliche Klage aufgrund einer Vereinbarung zwischen Kläger und Autovermietung abgewiesen. Der Kläger hatte mit der Autovermietung vereinbart, dass Beträge, die nicht von der Beklagten gezahlt werden, ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden können. Laut Landgericht muss diese Vereinbarung unter verständiger Würdigung der Umstände ausgelegt werden. Demnach geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger die ihm rechtlich zustehenden Beträge geltend macht und an die Autovermietung weiterleitet. Soweit aber nicht der gesamte in Rechnung gestellte Betrag nach der Rechtssprechung zum Unfallersatztarif erstattungsfähig sei, so hat die Autovermietung darauf verzichtet, diesen Differenzbetrag gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

Die zulässige Berufung hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg. Das Landgericht ermittelt anhand der Schwacke-Liste den erstattungsfähigen Betrag. Einen Aufschlag von 20% aufgrund der besonderen Unfallsituation sowie Mehrkosten (Zustellung/Abholung, Haftungsbeschränkung) hält das Gericht in diesem Fall für gerechtfertigt. Die Beklagte hat keine konkreten Beanstandungen bzgl. der Zahlen im PLZ-Bereich Dortmund vorgetragen. Weiterhin hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sich die allgemeinen Kritikpunkte des Schwacke-Mietpreisspiegels auf diesen Fall auswirken.
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13.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 165/06
Urteil vom: 14.06.2007
Schlagworte: Eigenersparnis-Abzug, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif.
Zustellung/Abholung
Urteilsbeschreibung: Berufungsurteil zu AG Dortmund, Az: 113 C 12380/05

Die Klägerin klagte Mietwagenkosten i.H.v. 3170,49 € netto ein, da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die erste Instanz sprach der Klägerin Mietwagenkosten i.H.v. 2010,00 € zu.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin weitere 562,68 € zu. Hinsichtlich der weiteren Mietwagenkosten wurde die Berufung zurückgewiesen.

Der UET wird nicht erstattet, da die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen hat, dass ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich war.
Daher kann nur der tatsächlich erforderliche Aufwand ersetzt werden.
Die Klägerin legte eine betriebswirtschaftliche Bewertung zu den UET-Mietpreisen der Mietwagenfirma vor. Das Gericht gewinnt aus dem eingeholten Gutachten aber keine Überzeugung zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des konkreten Tarifs, berücksichtigt diese aber bei seiner Schätzung der Kosten.

Das Gericht geht hierbei von dem gewichteten Normaltarif nach der Schwackeliste 2003 (!) aus, da das Gericht die Schwackeliste 2006 als nicht realistisch betrachtet.Das Gericht nimmt jedoch für die Preissteigerungen einen Aufschlag von 2% pro Jahr vor. Es werden die Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen herangezogen. Für die Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen werden 20% aufgeschlagen. Da die Klägerin ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hatte, werden ihr 10% für die Eigenersparnis abgezogen.
Die Nebenkosten werden nach der Nebenkostentabelle zur Schwackeliste 2003 zzgl. Aufschlag für Preissteigerungen berechnet.
So werden die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, für die Zustellung und Abholung und für einen zweiten Fahrer zugesprochen. Hierbei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass auf die Nebenkosten kein pauschaler Aufschlag erfolgt, da diese nicht unfallbedingt höher sind.

Der so errechnete Betrag wurde der Klägerin zugesprochen.
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14.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 129/06
Urteil vom: 14.06.2007
Schlagworte: Eigenersparnis-Abzug, Haftungsreduzierung.Erkundigungspflicht, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen.
Zustellung/Abholung
Urteilsbeschreibung: Vorinstanz: AG Dortmund, Az: 127 C 3801/06

Kläger und Berufungskläger ist der Geschädigte, Beklagte und Berufungsbeklagte die Versicherung.

Mit der erstinstanzlichen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der restlichen Mietwagenkosten iHv 354,75 €, hat aber vom AG Dortmund nur einen Betrag iHv 56,20 € plus Zinsen zugesprochen bekommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er verlangt weiterhin die Bezahlung der gesamten restlichen Mietwagenkosten.

Aber auch mit der Berufung hat der Kläger nur teilweise Erfolg!!!
Das Berufungsgericht spricht ihm nur weitere 51,20 € plus Zinsen zu, im übrigen weist es die Klage ab und die Berufung zurück!!!

Nach Ansicht des Gerichts ist der vom Kläger erstattet verlangte Tarif deutlich überhöht und übersteigt den Normaltarif des Schwacke - Automietpreisspiegels 2003 erheblich.

Auch kann der Kläger hier nicht darlegen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
Nach Ansicht des Gerichts hätte er sich hier nach günstigeren Tarifen erkundigen müssen.

Das Gericht hat also somit die erstattungsfähigen Kosten / den tatsächlich erforderlichen Aufwand selbst wie folgt berechnet:
Normaltarif anhand des Schwacke - Automietpreisspiegels 2003 plus eine Preissteigerung seit dem Jahre 2003 iHv 2 %.
Darüber hinaus hält es einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif iHv 20 % für gerechtfertigt, "um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen".
Eigenersparnis iHv 10 % werden in Abzug gebracht.
Nebenkosten für Vollkaskoversicherung und Zustellung / Abholung werden berücksichtigt.

Erstattungsfähiger Betrag ist somit der so errechnete Gesamtbetrag abzüglich des bereits von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrages abzüglich des bereits vom Amtsgericht in erster Instanz zugesprochenen Betrages ( hier nur 51,20 € statt 354,75 € ).





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15.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 21 O 26/07
Urteil vom: 05.10.2007
Schlagworte: Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif
Urteilsbeschreibung: Dem Kläger werden die eingeklagten Schadensersatzpositionen zugesprochen.

Die eingeklagten Mietwagenkosten erachtet das Gericht als nicht überhöht, da sich diese an der Schwackeliste orientieren.
Darüber hinaus vermietet die Vertragswerkstatt unstreitig nur in Fällen einer unfallbedingten Reparatur, so dass sich die Frage nach der anderweitigen Vefügbarkeit vor Ort nicht stelle.
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16.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 26/07
Urteil vom: 19.07.2007
Schlagworte: Unfallersatztarif
Urteilsbeschreibung: Erste Instanz: AG Dortmund, Az. 435 C 10543/06.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, so dass es beim erstinstanzlichen Urteil bleibt:

Der Klägerin wurden die vollen Mietwagenkosten zugesprochen, weil ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich war. Sie war finanziell nicht in der Lage, einen Vorschuss zu leisten. Darüber hinaus war sie dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen, so dass hier in der Ausnahmesituation ein UET auch erstattungsfähig sei.
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17.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 163/06
Urteil vom: 14.06.2007
Schlagworte: Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif
Urteilsbeschreibung: Berufungsurteil zu AG Dortmund, Az. 130 C 4255/06

Die Mietwagenkosten beliefen sich insgesamt auf 3031,27 €. Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich 1493,59 €.
Der Kläger klagte vor dem AG Dortmund die restlichen Mietwagenkosten, damit weitere 1537,68 € ein. Das AG hat ihm lediglich weitere 312,41 € zugesprochen.

Mit der Berufung macht der Kläger die restlichen 1537,68 € an Mietwagenkosten geltend.
Das Gericht spricht dem Kläger jedoch lediglich weitere 32,25 € zu, insgesamt somit 344,66 €.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
Der von ihm in Anspruch genommene Tarif übersteigt bei weitem den vom Gericht geschätzten Normaltarif nach der Schwackeliste in Höhe von 1838,25 € gesamt.
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18.
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 4 S 74/06
Urteil vom: 09.11.2006
Schlagworte: Gutachtenkosten, Unfallersatztarif
Urteilsbeschreibung: Berufungsurteil zu Az. 104 C 13453/05 (AG Dortmund)

Dem Kläger wurden die restlichen Gutachterkosten zugesprochen, welche die gegnerische Versicherung nicht übernehmen wollte, da diese nach deren Ansicht überhöht seien. Das Gericht urteilte, dass GA-Kosten nicht nach Stunden abgerechnet werden müssten; zwar schienen die Kosten dem Gericht auch sehr hoch, jedoch nicht außerhalb des billigen Ermessens gem. § 315 BGB.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten war der Kläger aktivlegitmiert, da ihm die Forderung von der AV zurückabgetreten wurde.
Die Kosten nach UET wurden ihm vollumfänglich zugesprochen, da das Gericht nach der Befragung des Klägers davon überzeugt war, dass dieser aufgrund eines vor kurzem erfolgten Umzugs über kein flssiges Vermögen verfügte und angesichts seines Einkommens auch sonst nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vorschuss zu zahlen. Über eine KK verfügte der Kläger nicht.
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