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Urteilesammlung - Suchergebnis

 
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LGBonn
 
21.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 13 O 485/07
Urteil vom: 17.11.2008
Schlagworte: Fraunhofer-Mietpreisspiegel, Gutachtenkosten, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Mietpreisspiegel DrZinn
Urteilsbeschreibung: Grundsätzliche Eignung von Schwacke speziell anerkannt; allgemein gehaltenen Angriffen gegen derartige Schätzgrundlagen ist nicht nachzugehen, … bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkre¬ten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Schwacke wird durch die Erhebungen von Prof. Dr. Klein und Dr. Zinn nicht erschüttert.

Auch die durch die Versicherungswirtschaft veranlasste Fraunhofer-Erhebung gibt zu abweichender Bewertung keinen Anlass; schon deshalb nicht, weil der Erhebungszeit¬raum des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ den Anmietungszeitpunkten nicht betrifft.

Aufgrund Fraunhofer auch keine Sachverständigen-Beauftragung veranlasst.

…das dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts – als mittelbares Parteigutachten – per se ein höherer Erkenntniswert zukommt, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Preise der Schwacke Automietpreisliste 2007 auf Auskünften der Autovermieter – im Gegensatz zur Erhebung durch das Fraunhofer Institut – teilweise in Kenntnis des Befragungszweckes beruhen, rechtfer¬tigt es nicht, die Preisermittlung des Fraunhofer Instituts zugrunde zu legen.
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22.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 18 O 313/08
Urteil vom: 17.02.2009
Schlagworte: Fraunhofer-Mietpreisspiegel, Mietwagendauer, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen.
Zustellung/Abholung, 2Fahrer, Winterreifen
Urteilsbeschreibung: Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von der Beklagten Versicherung die Erstattung restlicher Mietwagenkosten in 21 Verkehrsunfällen und hat damit in vollem Umfang Erfolg.

Das Gericht schließt sich bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages der Rechtsprechung des OLG Köln an und hält den Schwacke-Automietpreisspiegel für eine geeignete Schätzgrundlage. Für die Schwacke-Liste spricht insbesondere die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen und die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken. Zuletzt genanntes ist auch ein wesentlicher Vorteil gegenüber den Erhebungen des Fraunhofer Instituts.

Die Klägerin war auch berechtigt, in ihrer Rechnung einen Aufschlag in Höhe von 20% für unfallbedingte Mehraufwendungen vorzunehmen.

Darüber hinaus sind die hier tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 ersatzfähig.

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23.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 10 O 456/07
Urteil vom: 30.01.2009
Schlagworte: Haftungsreduzierung.Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif
Zustellung/Abholung, 2Fahrer, Winterreifen
Urteilsbeschreibung: Eine Autovermietung klagt in 24 Fällen aus abgetretenem Recht auf Erstattung restl. Mietwagenkosten.

Die Klage hat zum größten Teil Erfolg.

Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage bestehen nach Ansicht des LG nicht. Die seitens der Beklagten erwähnte Zusammenstellung von Holger Zinn "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" ist, laut LG, zu grobmaschig (Aufteilung in 5 Großräume) um die hier erforderlichen und erstattungsfähigen örtlich relevanten Preise darzustellen. Auch ist mit dem Sommer 2007 ein äußerst kurzes Intervall aufgeführt.

Im Hinblick auf die Nutzung des Unfallersatztarifes ist folgende Passage interessant:
"Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft(GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4 des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006)."

Das LG ermittelt die erstattungsfähigen Kosten anhand der Schwacke-Liste. Weiterhin ist in diesem Fall ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif (Modus-Wert) gerechtfertigt. Ebenso die Nebenkosten Haftungsbefreiung, Winterreifen, Zustellung/Abholung und Zweitfahrer.
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24.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 5 S 190/05
Urteil vom: 14.05.2008
Schlagworte: Aufklärungspflichten Vermieter, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen.
Zustellung/Abholung
Urteilsbeschreibung: Vorinstanz AG Königswinter, Az.: 3 C 192/04

Die Klägerin, eine Autovermietung, hat in erster Instanz vom Beklagten, der bei ihr aufgrund eines Unfallgeschehens ein Ersatzfahrzeug angemietet hatte, die Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.470,38 € gefordert und hatte hiermit auch Erfolg.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil und verfolgt in der Berufung seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

In der Berufung wird das Urteil insoweit abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 863,28 € zu zahlen.

Das Gericht betont hier noch einmal, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers gegenüber dem Mieter besteht, wenn das Unternehmen seinem Kunden einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt und dadurch die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt.

Bisher ist in Literatur und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ab welchem Preisaufschlag auf den Normaltarif eine Aufklärungspflicht besteht.
Diese Frage kann jedoch nach Ansicht der Kammer dahinstehen, da eine Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmens unabhängig von der Frage der Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls nur in Höhe des den betriebswirtschaftlich gerechtfertigten UE-Tarif übersteigenden Betrages besteht.

Vorliegend übersteigt der in Rechnung gestellte Tarif den erforderlichen UE-Tarif, so dass die Klägerin den Beklagten in der überschießenden Höhe von der Forderung freizustellen hat.

Der erforderliche Betrag wird hier anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels plus einem pauschalen Aufschlag in Höhe von 25% plus die erforderlichen Nebenkosten errechnet.
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25.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 9 O 532/07
Urteil vom: 11.06.2008
Schlagworte: Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen
Urteilsbeschreibung: Mit der Klage begehrt die Kägerin - eine Autovermietung - von der beklagten Versicherung Zahlung von weiteren Mietwagenkosten aus insgesamt 31 Verkehrsunfällenund hat damit in vollem Umfang Erfolg!!!

Das Gericht schätzt zunächst die erstattungsfähigen Kosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006.
Auf diese durch eine Kombination aus Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels hält das Gericht einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % für gerechtfertigt.
Hierdurch soll der Wert der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Anmietung angemessen und ausreichend berücksichtigt werden.

Daneben sind der Klägerin auch sämtliche angefallenen Nebenkosten zu ersetzen.
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26.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 18 O 330/07
Urteil vom: 14.12.2007
Schlagworte: Eigenersparnis-Abzug, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen.
Zustellung/Abholung, 2Fahrer
Urteilsbeschreibung: Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrt von der beklagten Versicherung Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus insgesamt 25 Verkehrsunfällen.

Die Klage hat hier zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.

Das Gericht berechnet in allen Fällen die hier erstattungsfähigen Beträge auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Mittels (Modus) nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel 2006 abzüglich ersparter Aufwendungen und zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen.

Die angefallenen Nebenkosten sind ebenfalls zu ersetzen und werden nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke - Automietpreisspiegel 2006 berechnet.
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27.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 18 O 173/07
Urteil vom: 30.10.2007
Schlagworte: Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif.
Zustellung/Abholung, 2Fahrer, Winterreifen, Anhängerkupplung, Navigationsgerät
Urteilsbeschreibung: Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrt von der beklagten Versicherung Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge 30 Verkehrsunfällen entstanden sind.

Hiermit hat die Klägerin zum überwiegenden Teil Erfolg.

Das Gericht schätzt den erstattungsfähigen Betrag anhand des Schwacke - Automietpreisspiegels 2006.
Auf den so ermittelten Wert hält das Gericht einen pauschalen Aufschlag von 20 % aufgrund typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für gerechtfertigt ( die Klägerin hatte 30 % gefordert ).

Auch die tatsächlich angefallenen Nebenkosten werden erstattet und auf der Grundlage des Schwacke- Automietpreisspiegels geschätzt.
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28.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 10 O 110/07
Urteil vom: 08.01.2008
Schlagworte: Haftungsreduzierung.Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen
Zustellung/Abholung
Urteilsbeschreibung: Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aufgrund von 16 Unfallgeschehen. Die Unfallgeschädigten mieteten alle ein ersatzfahrzeug bei der Klägerin an.

Die Klägerin hat hier zum größten Teil Erfolg.

Das Gericht schätzt hier den erstattungsfähigen Betrag anhand des Schwacke - Mietpreisspiegels 2006.
Des weiteren werden die degressiven Tarife, nicht allein Tagestarife, zugrunde gelegt.

Auf diesen Normaltarif hält das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen zu erfassen.

Weiter erstattungsfähig sind die Nebenkosten, allerdings werden diese nicht konkret abgerechnet, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke - Automietpreisspiegel.

Im Ergebnis werden der Klägerin 2.775,30 € von den geforderten 2.865,90 € zugesprochen.
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29.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 18 O 231/06
Urteil vom: 02.03.2007
Schlagworte: Mietwagenkosten.Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif.
Zustellung/Abholung
Urteilsbeschreibung: Klägerin ist eine AV, die aus abgetretenem Recht von 10 Unfallgeschädigten Ansprüche auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten gegen die Beklagte (Versicherung) geltend macht.
Die Klägerin verfügt über eine Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 RBerG.
In jedem Fall wurde ein gruppen-niedrigeres Fahrzeug angemietet.Die AV verlangte Preise, die im Rahmen des für den jeweiligen Postleitzahlenbereich einschlägigen UET der Schwacke-Liste liegen. Die Versicherung zahlte hierauf nur den für den jeweiligen Postleitzahlenbereich einschlägigen Normaltarif.

Die Kammer berechnet die erforderlichen Mietwagenkosten wie folgt:

Ausgehend vom gewichteten Mittelwert des Normaltarifs nach Schwacke-Liste 2006 wird entweder der Tages- oder günstigere Wochentarif herangezogen. Hierauf werden 20% pauschal für die bei Unfallersatzvermietungen entstehenden Kosten aufgeschlagen.

Hinzu kommen die Kosten für Vollkaskoversicherung als notwendig werdende Kosten.

Die Kosten für einen zweitem Fahrer sieht die Kammer als nicht erstattungsfähig an, da sie davon ausgeht, dass bei unfallersetzenden Fahrzeuganmietungen immer eine zweite Person das Fahrzeug fahren kann und außerdem eine solche zusätzliche Gebühr auch nicht bei allen Autovermietern verlangt wird.

Die Kosten für Zustellung und Abholung sind nur dann erstattungsfähig, wenn dies tatsächlich erfolgt ist. Bei einer längeren Dauer zwischen Unfall und Reparatur aber sei dies nicht erforderlich, da der Geschädigte den Transport auf andere, kostenfreie Weise organisieren könne.

So wurden der Klägerin von den insgesamt eingeklagten 8887,33 € lediglich 6358,61 € zugesprochen.
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30.
Gericht: LG Bonn
Aktenzeichen: 18 O 305/06
Urteil vom: 02.03.2007
Schlagworte: Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif.
Zustellung/Abholung
Urteilsbeschreibung: Klägerin ist eine AV, die aus abgetretenem Recht von 10 Unfallgeschädigten Ansprüche auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten gegen die Beklagte (Versicherung) geltend macht. Die Klägerin verfügt über eine Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 RBerG.


In jedem Fall wurde ein gruppen-niedrigeres Fahrzeug angemietet.Die AV verlangte Preise, die im Rahmen des für den jeweiligen Postleitzahlenbereich einschlägigen UET der Schwacke-Liste liegen. Die Versicherung zahlte hierauf nur den für den jeweiligen Postleitzahlenbereich einschlägigen Normaltarif.

Die Kammer berechnet die erforderlichen Mietwagenkosten wie folgt:

Ausgehend vom gewichteten Mittelwert des Normaltarifs nach Schwacke-Liste 2006 wird entweder der Tages- oder günstigere Wochentarif herangezogen. Hierauf werden 20% pauschal für die bei Unfallersatzvermietungen entstehenden Kosten aufgeschlagen.

Hinzu kommen die Kosten für Vollkaskoversicherung als notwendig werdende Kosten.

Die Kosten für einen zweitem Fahrer sieht die Kammer als nicht erstattungsfähig an, da sie davon ausgeht, dass bei unfallersetzenden Fahrzeuganmietungen immer eine zweite Person das Fahrzeug fahren kann und außerdem eine solche zusätzliche Gebühr auch nicht bei allen Autovermietern verlangt wird.

Die Kosten für Zustellung und Abholung sind nur dann erstattungsfähig, wenn dies tatsächlich erfolgt ist. Bei einer längeren Dauer zwischen Unfall und Reparatur aber sei dies nicht erforderlich, da der Geschädigte den Transport auf andere, kostenfreie Weise organisieren könne.

So wurden der Klägerin von den insgesamt eingeklagten 6193,78 € lediglich 3901,75 € zugesprochen.
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