| 31. |
| Gericht: |
LG Bonn |
| Aktenzeichen: |
6 S 110/06 |
| Urteil vom: |
08.11.2006 |
| Schlagworte: |
Haftungsreduzierung.Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen. Zustellung/Abholung |
| Urteilsbeschreibung: |
Vorinstanz: AG Bonn, Az.: 15 C 440/05
In erster Instanz klagte die Autovermietung, die über eine Inkssoerlaubnis verfügt, gegen die Versicherung auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aufgrund vier Unfallgeschehen.
Diese Klage hatte in vollem Umfag Erfolg.
Hiergegen wendet sich die Versicherung mit ihrer Berufung und hat damit teilweise Erfolg!!!
Das Gericht spricht der Autovermietung nur noch einengeringeren Restbetrag zu.
Zwar erkent das Berufungsgericht einen UE-Tarif dem Grunde nach an, berechnet ihn hier aber niedriger (Aufschlag 30% auf den Normaltarif, berechnet anhand des Schwacke- Mietpreisspiegels), so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt.
Im vierten Fall lehnt das Gericht die Ersattung weiterer Nebenkosten, insbes. Zustellung und Abholung, ab, da der Unfallgeschädigte erst einen Monat nach demUnfallgeschehen bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug angemietet hat und somit kein Eilbedürfnis mehr bestand.
Darüber hinaus erkennt es im vierten |
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| 32. |
| Gericht: |
LG Bonn |
| Aktenzeichen: |
18 O 253/07 |
| Urteil vom: |
14.12.2007 |
| Schlagworte: |
Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen. Zustellung/Abholung, Winterreifen |
| Urteilsbeschreibung: |
Klägerin ist die AV, die aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten, die bei insgesamt 43 Verkehrsunfällen entstanden sind, einklagt.
Die beklagte Haftpflichtversicherung ist bei 42 Unfällen zu 100% einstandspflichtig, bei einem Unfall zu 75%.
Die Beklagte beglich die 43 Rechnungen der Klägerin nur teilweise, so dass die Klägerin weitere 12.323,05 € nebst Zinsen einklagt.
Zugesprochen werden der Klägerin 11.794,42 € nebst Zinsen.
Bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des OLG Köln an und schätzt diese auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2006, da die Daten aus dieser Liste den Unfällen in zeitlicher Sicht näher stehen als die Daten aus der Schwakce-Liste 2003.
Eine von der Beklagten angebotene Beweiserhebung steht dieser Schätzung nicht entgegen, da diese Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (aufwendiges Befragen der Autovermieter).
Bei der Schätzung nach Schwacke-Liste knüpft das Gericht an den Modus-Tarif an, wobei die ersatzfähigen Kosten durch geeignete Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu errechnen seien.
Hierauf addiert das Gericht einen Aufschlag von 20% für die bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten.
Die tatsächlich angefallenen Nebenkosten sind ebenfalls ersatzfähig und werden ebenfalls nach der Schwacke-Liste 2006 geschätzt.
Aus allen 43 Rechnungen errechnet das Gericht so weitere ersatzfähige Mietwagenkosten i.H.v. 11.794,42 €. |
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| 33. |
| Gericht: |
LG Bonn |
| Aktenzeichen: |
5 S 39/07 |
| Urteil vom: |
10.10.2007 |
| Schlagworte: |
Aufklärungspflichten Vermieter, Regress Vermieter gegen Kunde und Versicherung, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif |
| Urteilsbeschreibung: |
Vorinstanz: AG Bonn, Az: 13 C 535/05.
Klägerin ist die AV, Beklagter der Geschädigte.
Der Klägerin wurden erstinstanzlich Mietwagenkosten zugesprochen.
Der Geschädigte hat Berufung eingelegt.
Der Geschädigte ist der Ansicht, die AV hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es sich um einen UET handelt und dass die gegnerische Versicherung den UET nicht vollständig erstattet.
Die Berufung hat teilweise Erfolg, da eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter stets dann - aber auch nur dann - bestehe, wenn der angebotene Tarif den erforderlichen UET überschreite.
Der objektiv erforderliche, also betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Tarif berechnet sich nach der Kammer wie folgt:
Auf das gewichtete Mittel nach Schwackeliste wird ein Aufschlag von pauschal 25% vorgenommen. Hinzu kommen die Kosten für Nebenleistungen, welche ebenfalls der Schwackeliste entnommen werden. Hier wurden so 2008,50 € berechnet.
Übersteigt also der Tarif des Vermieters (hier: 2158,58 €) den so berechneten erforderlichen Tarif, so hat der Vermieter eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter.
Im vorliegenden Fall hat die Kammer es als unzureichend betrachtet, dass ein Mitarbeiter der AV allgemein darauf hingewiesen habe, dass er nicht wisse, wie die Versicherung reguliere und dem Geschädigten geraten habe, er solle einen Rechtsanwalt aufsuchen, um seine Ansprüche durchzusetzen.
Der Geschädigte muss vielmehr aufgeklärt werden, dass aufgrund der Höhe des angebotenen Tarifs eine Pflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur vollständigen Erstattung der Mietwagenkosten fraglich ist und der Haftpflichtversicherer sich möglicherweise zu Recht weigern würde, die Mietwagenkosten vollständig zu erstatten.
Als Folge der Aufklärungspflichtverletzung kann die AV nur den objektiv erforderlichen Tarif verlangen. |
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| 34. |
| Gericht: |
LG Bonn |
| Aktenzeichen: |
18 O 174/07 |
| Urteil vom: |
21.09.2007 |
| Schlagworte: |
Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif Zustellung/Abholung |
| Urteilsbeschreibung: |
Positives LG-Urteil! Schwacke 2006 als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen zzgl. 20% Aufschlag. Nebenkosten gemäß Nebenkostentabelle von Schwacke abrechnungs- und erstattungsfähig. |
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| 35. |
| Gericht: |
LG Bonn |
| Aktenzeichen: |
5 S 197/06 |
| Urteil vom: |
25.04.2007 |
| Schlagworte: |
Eigenersparnis-Abzug, Haftungsreduzierung.Mietwagendauer, Erkundigungspflicht, Schwacke-Mietpreisspiegel, Unfallersatztarif Zustellung/Abholung |
| Urteilsbeschreibung: |
Autovermietung klagt gegen Versicherung (erste Instanz: AG Rheinbach, AZ: 5C 179/06).
Ausgegangen wird vom Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 plus 25%. Auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges wegen EE. Nebenkosten werden ebenfalls nach Schwacke zugestanden. |
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