| 1. |
| Gericht: |
OLG Celle |
| Aktenzeichen: |
14 U 63/09 |
| Urteil vom: |
30.09.2009 |
| Schlagworte: |
Haftungsreduzierung, Eigenersparnis-Abzug Insassenversicherung |
| Urteilsbeschreibung: |
1. Bei der Berechung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein
pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein.
2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann - je nach Umständen des Falles - die Wertminderung eines verunfallten Pkw auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden.
3. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte KfzEigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung (hier: CDW = Collision Damage Waiver - Gebühr) grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.
4. Die Gebühr für eine Insassenunfallversicherung PAI (= Personal Accident Insurance) ist nur ersatzfähig, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stand.
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| 2. |
| Gericht: |
OLG Celle |
| Aktenzeichen: |
5 W 102/07 |
| Urteil vom: |
22.01.2008 |
| Schlagworte: |
Reparaturkosten |
| Urteilsbeschreibung: |
Vorinstanz: LG Hildesheim, Az.: 5 O 122/07
Die Klägerin wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG Hildesheim und hat damit vollen Erfolg.
Alle Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von weiteren 5.465,60 € nebst Zinsen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte zu 2 im Vorfeld bereits 4.250 € erstattet hat.
Nach einem Gutachten waren Reparaturkosten in Höhe von 9.608,99 € aufzuwenden, der Wiederbeschaffungswert betrug 7.500 €, der Restwert 3.000 €.
In erster Instanz hat das Gericht entschieden, dass die Klägerin in Höhe von 2.034,80 € obsiegt hätte, nämlich den Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes könnten nur dann erstattet werden, wenn die Klägerin ein Integritätsinteresse behaupten und nachweisen kann.
Aus diesem Grund wurde der Klägerin nicht der volle Betrag zugesprochen und somit hatte sie auch einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Das OLG folgt der Ansicht des LG Hildesheim nicht und stellt klar, dass auf ein Integritätsinteresse, das durch eine sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, nicht abzustellen ist, wenn - wie hier geschehen - das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt tatsächlich repariert wurde und die Reparaturkosten in voller Höhe beglichen wurden.
Die Beklagten übersehen, dass die entsprechenden Entscheidungen des BGH in Fällen ergangen sind, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat.
Im Fall der tatsächlichen Reparatur besteht ein Anspruch der Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigen.
Das Integritätsinteresse wird dadurch dokumentiert, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
Einer weiteren Bestätigung des Integritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht.
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| 3. |
| Gericht: |
OLG Celle |
| Aktenzeichen: |
5 W 102/07 |
| Urteil vom: |
22.01.2008 |
| Schlagworte: |
Reparaturkosten |
| Urteilsbeschreibung: |
Vorinstanz: LG Hildesheim, Az.: 5 O 122/07
Die Klägerin wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG Hildesheim und hat damit vollen Erfolg.
Alle Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von weiteren 5.465,60 € nebst Zinsen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte zu 2 im Vorfeld bereits 4.250 € erstattet hat.
Nach einem Gutachten waren Reparaturkosten in Höhe von 9.608,99 € aufzuwenden, der Wiederbeschaffungswert betrug 7.500 €, der Restwert 3.000 €.
In erster Instanz hat das Gericht entschieden, dass die Klägerin in Höhe von 2.034,80 € obsiegt hätte, nämlich den Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes könnten nur dann erstattet werden, wenn die Klägerin ein Integritätsinteresse behaupten und nachweisen kann.
Aus diesem Grund wurde der Klägerin nicht der volle Betrag zugesprochen und somit hatte sie auch einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Das OLG folgt der Ansicht des LG Hildesheim nicht und stellt klar, dass auf ein Integritätsinteresse, das durch eine sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, nicht abzustellen ist, wenn - wie hier geschehen - das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt tatsächlich repariert wurde und die Reparaturkosten in voller Höhe beglichen wurden.
Die Beklagten übersehen, dass die entsprechenden Entscheidungen des BGH in Fällen ergangen sind, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat.
Im Fall der tatsächlichen Reparatur besteht ein Anspruch der Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigen.
Das Integritätsinteresse wird dadurch dokumentiert, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
Einer weiteren Bestätigung des Integritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht.
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| 4. |
| Gericht: |
OLG Celle |
| Aktenzeichen: |
14 U 85/07 |
| Urteil vom: |
24.10.2007 |
| Schlagworte: |
Eigenersparnis-Abzug, Mietwagendauer |
| Urteilsbeschreibung: |
Berufungsurteil zu LG Verden mit Az. 5 O 524/06
Auf die Berufung der Klägerin werden dieser weitere 2358,46 € an Mietwagenkosten zugesprochen.
Die Besonderheit des Falls liegt in der berechtigten Mietdauer.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall an ihrem LKW einen Totalschaden.
Vom LG wurden der Klägerin Mietwagenkosten nur nach der im Sachverständigengutachten angesetzten Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen zugesprochen.
Die Klägerin hatte aber bereits drei Wochen vor dem Unfall eine neue Zugmaschine als Erstatz bestellt, wofür sich die Lieferfrist in einem angemessenen Rahmen hielt. Die Klägerin musste sich kein Interimsfahrzeug anschaffen, sondern durfte vielmehr bis zur Lieferung des neuen LKW ein Fahrzeug mieten.
Für ersparte Eigenaufwendungen musste sie sich 10% abziehen lassen.
Des Weiteren hatte das Gericht über eine weitere Nebenkostenpauschale und dem vom LG der Klägerin zugesprochenen Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung für den beschädigten LKW zu entscheiden. |
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